Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DELACAMP Aktiengesellschaft
Fassung gültig ab 1. Dezember 2018
§ 1 Geltung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der DELACAMP Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Volker-Oliver Kappius, Bargkoppelweg 64, Hamburg, Deutschland (nachfolgend „Verkäufer“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Verträgen zugrunde, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“) schließt, die mit ihm Verträge über Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen/Lieferbedingungen des Käufers oder sonstiger Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer schriftlich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Lieferbedingungen des Käufers oder Dritter verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Lieferbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist der zwischen den Parteien schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gilt für alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich; mündliche Zusagen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform.
3. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie deren Darstellung (z. B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit ihre Genauigkeit nicht zu der vertraglich vorausgesetzten Verwendung gehört. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit ihre Verwendung den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt.
§ 3 Preis, Zahlung und Aufrechnung
1. Die Preise gelten für die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen und Lieferungen. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EURO ab Lager abzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Transportkosten sowie bei Exportlieferungen Zollgebühren und Abgaben und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist deren Eingang beim Verkäufer.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Rechnungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferfrist
1. Lieferungen erfolgen ab Lager, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Kann der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware/Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Käufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers werden vom Verkäufer unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Verkäufer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- oder Leistungsfristen oder eine Verschiebung von vereinbarten Liefer- oder Leistungsterminen verlangen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
5. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit von Lieferungen oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Gründe (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, gesetzliche Ausschlüsse, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und der Verkäufer diese Ereignisse nicht zu vertreten hat. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung des Verkäufers wesentlich erschwert oder unmöglich und dauert die Behinderung von längerer Dauer, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei solchen Behinderungen von kürzerer Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
6. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks erforderlich ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch keine außergewöhnlichen Härten oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet).
7. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. 3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder sonst einen zur Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Käufer über, in dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dem Käufer dies angezeigt hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Verjährung dieser Fälle erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Eingang beim Käufer oder einem von ihm beauftragten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Dies gilt sowohl für offensichtliche Mängel als auch für andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind. Die Mängelrüge gilt als erfolgt, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Entdeckung etwaiger Mängel schriftlich anzeigt. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gelieferte Ware als vom Käufer genehmigt, wenn der Mangel dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt wird. Hätte der Käufer den Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennen können, beginnt die Rügefrist jedoch erst zu diesem früheren Zeitpunkt. Auf Verlangen des Verkäufers sind die beanstandeten Liefergegenstände frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Verwendungsort eingesetzt werden.
3. Soweit die Liefergegenstände Sachmängel aufweisen, ist der Verkäufer zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist verpflichtet und berechtigt. Ist dies nicht möglich, d. h. unmöglich, unzumutbar, wird die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert oder unangemessen verzögert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
4. Liegt tatsächlich ein Mangel vor, trägt der Verkäufer die durch die Prüfung und Nachbesserung entstehenden Kosten. Hierzu zählen insbesondere Transportkosten, Wegegelder, Lohnkosten und Materialkosten (ausgenommen Aus- und Einbaukosten). Andernfalls kann der Verkäufer dem Käufer die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) in Rechnung stellen, es sei denn, der Käufer konnte nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag.
5. Beruht der Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 6 genannten Voraussetzungen Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers Änderungen an den Liefergegenständen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In diesem Fall trägt der Käufer die durch die Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.
7. Erfolgt die Lieferung nach Vereinbarung mit dem Käufer gebrauchter Waren, besteht keine Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz bei Verschulden
1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte.
3. Haftet der Verkäufer gemäß § 7 Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehen musste oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzpflicht des Verkäufers auf einen Betrag von 5.000.000 EUR je Schadensfall (entspricht der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten des Unternehmens des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Beschränkungen des § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen Vorsatzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller gegenwärtigen und aller zukünftigen Lieferungen des Verkäufers an den Käufer aus den zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbedingungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende Ware, an der das Eigentumsrecht besteht, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, bis der Forderungserwerb (Ziffer 9) erlischt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer vereinbarungsgemäß verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller und erwirbt der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu verarbeiteten Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache sicherungshalber an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis gemäß Satz 1.
6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sicherungshalber an den Verkäufer ab. Bei Miteigentum an der Vorbehaltsware geht der dem Miteigentumsanteil entsprechende Betrag auf den Verkäufer über. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder sonstige Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die an den Verkäufer übergegangenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung ist widerruflich. Der Verkäufer darf die Einziehungsermächtigung nur im Falle der Zwangsvollstreckung widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere im Falle einer Pfändung, wird der Käufer unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die insoweit entstehenden Kosten gerichtlich oder außergerichtlich zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer zum Ersatz dieser Kosten.
8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sachen obliegt dem Verkäufer.
9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers Hamburg oder der Geschäftssitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
3. Sollten der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner zur Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrages gewählt hätten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten vereinheitlicht werden sollen, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss vorhanden gewesen wäre.
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in deutscher, englischer und französischer Sprache vor. Im Falle von Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
